|
Die Regelungen des ISPM Nr. 15 beinhalten
im Wesentlichen:
- Holz, das für die Herstellung
von Verpackungen verwendet werden soll, muss einem
der beiden anerkannten Behandlungsverfahren (Begasung
mit Methylbromid oder
Heat Treatment (56°C
Kerntemperatur für mindestens 30 Minuten)) unterzogen
worden sein.
- Als Nachweis der Einhaltung der Standardanforderungen
wird eine Markierung
auf dem Holz angebracht.
- Wer Holz für Verpackungen nach
den Anforderungen des Standards gekennzeichnet in
den Verkehr bringt, braucht eine Genehmigung
durch die zuständige Behörde (Pflanzenschutzdienste
der Länder).
- Wer Holz für Verpackungszwecke
behandelt und in den Verkehr bringen will, muß
von der zuständigen Behörde (Pflanzenschutzdienste
der Länder) registriert
worden sein.
- Die zuständigen Behörden
untersuchen mindestens einmal jährlich, ob die
Voraussetzungen für die Genehmigung in den Betrieben
noch vorliegen.
Unser Unternehmen ist amtlich zugelassen
und registriert.
Somit produzieren wir für Sie entsprechend den
aktuellen Vorschriften.
|